Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Geltungsbereich, Vertragsschluss
Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender
Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.
II. Preise
1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem
Vorbehalt, daß die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten
unverändert bleiben, längstens jedoch vier Monate nach Eingang des
Angebotes beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt
der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche
Vereinbarung getroffen wurde. Die Preise des Auftragnehmers enthalten
keine Mehrwertsteuer. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie
schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige
Versandkosten nicht ein.
2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers
einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem
Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch
Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen
geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster, Korrekturabzüge
und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden
berechnet.
III. Zahlung
Alle Zahlungsfristen laufen ab Rechnungsdatum.
IV. Lieferung
1. Hat sich der Auftragnehmer zum Versand verpflichtet, so nimmt er
diesen für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet
jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei der Verletzung von
vertragswesentlichen Pflichten sowie bei Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit, wird auch für leichte Fahrlässigkeit
gehaftet. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung
an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.
2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer
ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich
abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der
Schriftform.
3. Gerät der Auftragnehmer in Verzug, so ist ihm zunächst eine
angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist
kann der Auftraggeber unter den Voraussetzungen des § 323 BGB vom
Vertrag zurücktreten. § 323 Abs. II BGB bleibt unberührt.
4. Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in
dem eines Zulieferers – insbesondere Streik, Aussperrung sowie alle
sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des
Vertragsverhältnisses. Die Regelungen über den Wegfall der
Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.
5. Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten Druck- und
Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen
ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen
Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
6. Der Auftragnehmer nimmt im Rahmen der ihm aufgrund der
Verpackungsverordnung obliegenden Pflichten Verpackungen zurück. Der
Auftraggeber kann Verpackungen im Betrieb des Auftragnehmers zu den
üblichen Geschäftszeiten nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung
zurückgeben, es sei denn, ihm ist eine andere Annahme-/Sammelstelle
benannt worden. Die Verpackungen können dem Auftragnehmer auch bei der
Lieferung zurückgegeben werden, es sei denn, ihm ist eine andere
Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Zurückgenommen werden Verpackungen
nur unmittelbar nach Auslieferung der Ware, bei Folgelieferungen nur
nach rechtzeitiger vorheriger Mitteilung und Bereitstellung. Die Kosten
des Transportes der gebrauchten Verpackungen trägt der Auftraggeber. Ist
eine benannte Annahme-/Sammelstelle weiter entfernt als der Betrieb des
Auftragnehmers, so trägt der Auftraggeber lediglich die
Transportkosten, die für eine Entfernung bis zum Betrieb des
Auftragnehmers entstehen würden. Die zurückgegebenen Verpackungen müssen
sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlicher Verpackung
sortiert sein. Andernfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, vom
Auftraggeber die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu
verlangen.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
2. Die nachfolgenden Regelungen gelten nur im kaufmännischen Verkehr:
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum
Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den
Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber
nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt
seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hiermit an den Auftragnehmer
ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im
Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet den Schuldner der
abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der für den
Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um
mehr als 40 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers
oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten
Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des
Auftragnehmers verpflichtet.
3. Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer und in dessen Eigentum
stehender Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß § 950 BGB
anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den
Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist
der Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum
gilt als Vorbehaltseigentum.
VI. Beanstandungen, Gewährleistungen
1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Waren
sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in
jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der
Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf den Auftraggeber über,
soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die
Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung anschließenden
Fertigungsvorgangs entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das
gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
2. Beanstandungen erkennbarer Mängel sind nur innerhalb einer Woche nach
Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der
unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, müssen innerhalb der
gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden.
3. Bei Vorliegen eines Mangels kann der Auftraggeber zunächst nur
Nacherfüllung (§ 635 BGB) verlangen. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung
hat der Auftraggeber das Recht zu mindern oder nach seiner Wahl vom
Vertrag zurückzutreten.
4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur
Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung
für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können
geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das
gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck.
Vorgenannte Regelungen gelten nicht bei unzumutbaren Abweichungen.
6. Zulieferungen (auch Datenträger) durch den Auftraggeber oder durch
einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht
seitens des Auftragnehmers.
7. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage
können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.
Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich
der Prozentsatz auf 20 %, unter 2.000 kg auf 15 %.
VII. Verjährung
Mängelansprüche verjähren innerhalb eines Jahres. Für den Beginn der Verjährung gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
VIII. Handelsbrauch
Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie
(z.B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos
oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endproduktes
erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.
IX. Archivierung
Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und
Datenträger, werden vom Auftragnehmer nur nach ausdrücklicher
Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der
Übergabe des Endprodukts an den Auftraggeber oder seine
Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten
Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung
der Auftraggeber selbst zu besorgen.
X. Haftung
Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Für sonstige Schäden wird – vorbehaltlich Satz 3 – nur für Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit gehaftet. Für fahrlässig verursachte sonstige
Schäden, die auf der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht
beruhen, haftet der Auftragnehmer ebenfalls, allerdings beschränkt auf
die vorhersehbaren Schäden. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz
bleibt von der vorstehenden Regelung unberührt.
XI. Periodische Arbeiten
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist
von mindestens 3 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden,
sofern nicht anderes vereinbart wurde.
XII. Urheberrecht
Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines
Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden.
Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter
wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
XIII. Impressum
Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des
Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der
Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein
überwiegendes Interesse hat.
XIV. Erfüllungsort, Gerichtsstand
1. Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, dann
ist München Gerichtsstand. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keinen
allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
2. Für den Fall, dass der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist ebenfalls München
Gerichtsstand.
3. Die Ziff. 1. und 2. gelten nicht, wenn der Rechtsstreit andere, als
vermögensrechtliche Ansprüche betrifft oder wenn für die Klage ein
ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.
4. Erfüllungsort für Leistungserbringung und Zahlung ist München.
5. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem
Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland – unter
Ausschluss der Wiener Kaufrechtskonvention 1980 (CISG), auch wenn der
Auftraggeber seinen Firmensitz im Ausland hat.